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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kundendienstleistungen und Ersatzteillieferungen der Eichten GmbH

Stand 01/2019

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kundendienstleistungen unseres Unternehmens („Auftragnehmer“) – auch zukünftige – im Zusammenhang mit Reparaturen, Wartungen und sonstigen Serviceleistungen (nachstehend insgesamt auch als „Serviceleistungen“ oder „Reparaturleistungen“ bezeichnet) sowie für die Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen. Anders lautenden, entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen hat. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers per Brief, Fax oder Email zustande, es sei denn, der Auftrag wird über die Service-Hotline des Auftragnehmers mündlich geschlossen.

2. Mitwirkung und technische Hilfeleistungen des Bestellers

2.1. Der Besteller stellt auf eigene Kosten und Gefahr Hilfskräfte (in erforderlicher Zahl und für die erforderliche Zeit) und, soweit vereinbart, Werkzeuge, Hebezeuge mit Bedienungspersonal sowie alle Materialien und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung, die für einen reibungslosen Ablauf der Serviceleistung benötigt werden. Des Weiteren stellt der Besteller dem Personal des Auftragnehmers einen trockenen verschließbaren Raum zur Verfügung, der geeignet ist zur sicheren Aufbewahrung von Lieferteilen, Werkzeugen sowie Kleidungsstücken und sonstigem Eigentum des Servicepersonals. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Hilfskräfte die Weisungen des Serviceleiters befolgen; der Auftragnehmer übernimmt jedoch für die Hilfskräfte des Bestellers keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Schaden aufgrund von Weisungen des Serviceleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Ziff. 18 entsprechend.

2.2. Werden vom Auftragnehmer gestellte Werkzeuge oder Vorrichtungen am Einsatzort beschädigt oder geraten in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz verpflichtet, soweit der Verlust oder die Beschädigung von ihm zu vertreten ist.

2.3. Der Besteller verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen, insbesondere die Maschinen, an denen Reparaturen durchgeführt werden sollen, zu säubern. Er hat das Personal des Auftragnehmers auf spezielle, in seinem Betrieb bestehende Sicherheitsvorschriften hinzuweisen.

2.4. Erforderliche innerbetriebliche Arbeitsgenehmigungen, Ausweise etc. beschafft der Besteller auf seine Kosten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellte Vergütung berechnet sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers für Reparatur- / Serviceleistungen, welches der Besteller jederzeit beim Auftragnehmer abrufen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Besteller Abschlagszahlungen i.H.v. 90 % des Wertes der jeweils erbrachten Serviceleistungen in Rechnung zu stellen.

3.2. Verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie zu vergütende Reise- und Unterbringungskosten für das Servicepersonal des Auftragnehmers sind in der Rechnung jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Serviceleistung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3.3. Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

3.4. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat der Besteller Verzugszinsen i.H.v. 8 % p.a. über dem Basissatz zu bezahlen.

3.5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sowohl für Serviceleistungen als auch für Ersatzteillieferungen 10 Tage nach Rechnungseingang ohne Skontoabzug auf das Konto des Auftragnehmers zu leisten.
3.6. Der Besteller kann nur aufrechnen und / oder ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Nicht durchführbare Reparatur-/Serviceaufträge

4.1. Die zur Abgabe eines Angebots durchgeführte Fehlerdiagnose sowie weiterer entstandener und zu belegender Aufwand werden dem Besteller auch dann in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur- / Serviceleistung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht aufgetreten ist,
  • der Besteller den vereinbarten Servicetermin schuldhaft versäumt hat,
  • der Auftrag während der Durchführung seitens des Bestellers gekündigt wurde,
  • benötigte Ersatzteile nicht in angemessener Frist zu beschaffen sind.

4.2. Der Reparatur- / Servicegegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

4.3. Bei nicht durchführbarer Reparatur- / Serviceleistung haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparatur- / Servicegegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparatur- / Service-gegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund der Besteller sich beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

5. Reise- und Nebenkosten

5.1. Die Reise- und Nebenkosten des Servicepersonals werden dem Besteller auf Grundlage einer Einsatzpauschale in Rechnung gestellt. Die Einsatzpauschale wird für jeden Servicefall pro Servicetechniker berechnet. Bei Serviceeinsätzen, die über Wochenenden oder Feiertage stattfinden, wird die Einsatzpauschale pro Anfahrt in Rechnung gestellt.

5.2. Die Einsatzpauschale beinhaltet alle Servicenebenkosten (Reisezeit, Kilometer, etc.) jedoch keine Übernachtungskosten und Spesen. Kosten für Flüge ins Ausland oder aus dem Ausland sowie etwaige Nebenkosten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt.

6. Servicekosten

6.1. Der Auftragnehmer berechnet die Verweildauer seines Servicepersonals am Einsatzort auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses, das jederzeit beim Auftragnehmer abgerufen werden kann.

6.2. Arbeitsunterbrechungen und eine Verlängerung der Ausführungsfristen über einen ausdrücklich vereinbarten Endtermin hinaus, die auf Umstände zurückzuführen sind, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gehen zulasten des Bestellers.

6.3. Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Besteller dem Servicepersonal auf, von diesem vorzulegenden, Arbeitsbescheinigungen die aufgewandten Stunden zu bescheinigen.

7. Leistungszeit und Leistungsverzögerungen bei Serviceleistungen

7.1. Die Angaben über Reparatur- / Servicefristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparatur- / Servicefrist kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht, die voraussichtlich erforderlichen Ersatz- oder Austauschteile beim Besteller vorhanden sind oder von ihm zeitgerecht beigestellt werden können, Einigkeit erzielt wurde über den Umfang der Mitwirkungshandlungen des Bestellers bei der Durchführung der Serviceleistungen und etwaige behördliche Genehmigungen seitens des Bestellers eingeholt wurden und vorliegen. Die verbindliche Reparatur- / Servicefrist beginnt mit dem Tag, an dem nach der übereinstimmenden Auffassung des Bestellers und des Auftragnehmers die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, der Auftragnehmer freien Zugang zum Ort der Reparatur- / Serviceleistung erhalten hat, der Beginn der Reparatur- / Serviceleistung vom Besteller freigegeben und darüber ein Protokoll verfasst wurde, welches darüber hinaus das Datum des Beginns der Reparatur- bzw. Serviceleistung nennt und vom Besteller und Auftragnehmer unterzeichnet wurde.

7.2. Bei vom Besteller erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparatur- / Serviceleistungen verlängert sich die Reparatur- / Servicefrist entsprechend.

7.3. Die verbindliche Reparatur- / Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- / Servicegegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

7.4. Ist die Nichteinhaltung der verbindlichen Reparatur- / Servicefrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Reparatur- / Servicefrist entsprechend.

7.6. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 18 dieser Bedingungen.

8. Abnahme

8.1. Der Besteller verpflichtet sich zur Abnahme der Serviceleistungen, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine im Einzelfall vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur- / Servicegegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur- / Serviceleistung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt nicht ein wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

8.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur-/Serviceleistung, spätestens mit Inbetriebnahme der Maschine oder des Gerätes, als erfolgt.

8.3. Mit der Abnahme der Reparatur- / Serviceleistung entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

9. Gewährleistung für Reparatur-/ Serviceleistungen

9.1. Nach Abnahme der Reparatur- / Serviceleistung haftet der Auftragnehmer für einen Mangel der Reparatur- / Serviceleistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet der Regelungen in Ziff. 9.4 und Ziff. 18 in der Weise, dass er den Mangel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Zur Beseitigung eines vom Auftragnehmer zu behebenden Mangels hat der Besteller dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

9.2. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

9.3. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.

9.4. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 18 dieser Bedingungen.

9.5. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist als sie bei dem ursprünglichen Serviceeinsatz vorlag, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus, mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand von dem Besteller zu vergüten ist.

9.6. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind

  • Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden,
  • Schäden infolge höherer Gewalt (z. B. Blitzschlag),
  • Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie
  • Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

9.7. Vorbehaltlich der Ziff. 13 beträgt die Gewährleistungsfrist für Reparatur- / Serviceleistungen des Auftragnehmers im Werk des Bestellers 6 Monate ab Abnahme oder Inbetriebnahme.

10. Reparatur und Überholung defekter Teile im Werk des Auftragnehmers

10.1. Bei Reparaturaufträgen, die eine Verbringung des Reparaturgegenstandes in das Werk des Auftragnehmers oder eines seiner Subunternehmer erforderlich machen, erfolgt der An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes auf Kosten des Bestellers.

10.2. Der Besteller trägt die Transportgefahr. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen versicherbare Transportgefahren wie z. B. Diebstahl, Bruch und Feuer versichert.

10.3. Während der Reparatur im Werk des Auftragnehmers oder eines seiner Subunternehmer besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird der Auftragnehmer Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgen.

10.4. Bei Verzug des Bestellers mit der Zurücknahme des Reparaturgegenstandes kann der Auftragnehmer für die Lagerung in seinem Werk oder dem Werk seines Subunternehmers Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zulasten des Bestellers.

11. Lieferung von Ersatzteilen und Austauschteilen mit oder ohne Montage

Für die außerhalb eines Reparatur- / Serviceauftrages vom Auftragnehmer aufgrund einer gesonderten Bestellung zu liefernden und ggf. zu montierenden Ersatz- und Austauschteile („Teile“) gelten bzgl. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Mängelansprüche und Gefahrübergang die nachstehenden Bedingungen:

11.1. Für die richtige Spezifikation und technische Beschreibung eines Ersatz – oder Austauschteils ist der Besteller verantwortlich. Etwaige Hinweise oder Ratschläge des Auftragnehmers zur Geeignetheit der vom Besteller ausgewählten Ersatz- oder Austauschteile sind unverbindlich, da der Auftragnehmer die Bestellung des Ersatz- oder Austauschteils entgegennimmt, ohne den Gegenstand / Maschine, in die das Teil eingebaut werden soll, begutachtet zu haben.

11.2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

11.3. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit für ein Teil steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch seine Vorlieferanten oder Hersteller der Teile. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn das Teil bis zu ihrem Ablauf das Werk / die Verkaufsstelle des Auftragnehmers oder seines Vorlieferanten (bei Direktbelieferung) verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände schnellstmöglich mitteilen.

11.4. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Teile das Lager oder das Werk des Auftragnehmers verlassen haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung der Teile, übernommen hat.

11.5. Vom Kunden bestellte und nicht benötigte Ware nimmt EICHTEN WERKZEUGMASCHINEN GMBH nur in Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zurück. Transportkosten der Rücklieferung trägt der Kunde. EICHTEN WERKZEUGMASCHINEN GMBH behält sich das Recht vor, Prüf- und Wiedereinlagerungsgebühren zu berechnen. Diese betragen 10 % pro Positionswert. Rücklieferung von Tauschteilen sind für EICHTEN WERKZEUGMASCHINEN GMBH kostenfrei durchzuführen. Rücknahmefähig sind nur Artikel in ordnungsgemäßem oder verkaufsfähigem Zustand. Es werden keine Sonderanfertigungen bzw. Sonderbestellungen zurückgenommen Nach Rückgabe der Artikel erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes abzüglich der Wiedereinlagerungs-/Prüfgebühr. Diese wird nicht in bar ausgezahlt, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet.

11.6.Für retournierte Ware mit geöffneter Verpackung bzw. Siegel unterzieht Eichten die Ware einer internen oder externen Prüfung auf Beschädigung und Funktion. Für hier festgestellte Mängel berechnet Eichten die Kosten der Instandsetzung bzw. der Neubeschaffung an den Besteller. Mindestens jedoch eine Wiedereinlagerungs-/Prüfgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes pro Position, maximal jedoch 250€/Netto.

12. Sachmängelhaftung für Neuteile

12.1. Alle diejenigen Neuteile sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

12.2. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Besteller dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für daraus etwa entstehende Folgen befreit.

12.3. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.

12.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 18.3 dieser Bedingungen.

12.5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Einbau oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.

12.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen an den gelieferten Ersatz- oder Austauschteilen.

12.7. Die Gewährleistungsfrist für Neuteile beträgt 6 Monate und beginnt mit Abnahme oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch 1 Monat nach Anlieferung.

13. Sachmängelhaftung für gebrauchte Ersatzteile/Austauschteile

Die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Ersatzteile / Austauschteile beträgt 6 Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch 1 Monat nach Anlieferung. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. Im Übrigen bleiben auch bei der Lieferung gebrauchter Teile die vertraglichen Ansprüche des Bestellers unberührt.

14. Rechtsmängel

Führt die Benutzung von Teilen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziff. 18 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. ihm die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen nach den Vorschriften dieses Absatzes ermöglicht, dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller das Teil eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten bzw. gelieferten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag bzw. Servicevertrag vor.

15.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

15.3. Der Besteller darf die ihm gelieferten Teile im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an den Auftragnehmer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verwendung der Teile im Rahmen eines Reparatur-/ Serviceauftrages gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Teile vor oder nach deren Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs-verpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

15.4. Der Besteller tritt dem Auftragnehmer zur Sicherung dessen Forderungen gegen den Besteller diejenigen Forderungen ab, die durch die Verbindung der Teile mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache zugunsten des Bestellers einem Dritten gegenüber erwachsen.

15.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

15.6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

16. Abwicklung von Austauschteilen

16.1. Vom Auftragnehmer angegebene Preise für Austauschteile gelten nur unter der Voraussetzung, dass dem Auftragnehmer ein entsprechendes reparables Gebrauchsteil als Tauschteil zur Verfügung gestellt und übereignet wird. Geht das Tauschteil nicht innerhalb von 2 Wochen nach Gefahrübergang des Austauschteils auf den Besteller bei dem Auftragnehmer ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle des Preises für ein Austauschteil den Preis für ein entsprechendes Neuteil in Rechnung zu stellen. Tauschteile sind dem Auftragnehmer grundsätzlich durch den Besteller frachtfrei versichert aus dem Inland oder geliefert, verzollt aus dem Ausland zu übersenden.

16.2. Bei fehlendem Rücklieferungsschein werden die Tauschteile unidentifiziert an den Besteller zurückgesandt. Für Tauschteile ohne Fehlerbeschreibung berechnet der Auftragnehmer Prüfkosten in Höhe von 50,– EUR.

17. Rücklieferung von nicht gebrauchten Ersatzteilen durch den Besteller

17.1. Hat der Besteller zum Zwecke der Reduzierung der Reparatur- / Servicezeit beim Auftragnehmer verschiedene Ersatzteile bestellt, weil bei Auftragserteilung nicht feststand, welches Ersatzteil letztlich benötigt wird, dann hat der Besteller die nicht benötigten Ersatzteile innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Reparatur auf seine Kosten und Gefahr (frachtfrei versichert Einlagerungsort des Auftragnehmers) an den Auftragnehmer zurückzusenden. Der Besteller hat dem Auftragnehmer etwaige Wertminderungen des zurückgesendeten Ersatzteils (z.B. Gebrauchsspuren infolge Ein- und/oder Ausbaus) zu ersetzen.

17.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Besteller mit den entstehenden Wareneingangs-, Prüf- und Wiedereinlagerungskosten zu belasten. Diese betragen 10 % pro Positionswert. Von der Rücknahme ausgeschlossen sind grundsätzlich Ersatzteile mit einem Warenwert von unter 75,– EUR; hierfür werden keine Gutschriften ausgestellt.

18. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

18.1. Werden Teile des Reparatur-/ Servicegegenstandes durch Verschulden des Auftragsnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Ziff. 18.3.

18.2. Wenn die vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen oder Leistungen durch sein Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Servicegegenstandes oder der vom Auftragnehmer gelieferten Ersatzteile – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die nachfolgenden Regelungen.

18.3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand oder am Gegenstand der Serviceleistung selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • a. Bei Vorsatz,
  • b. Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
  • c. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • d. Bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • e. Im Rahmen einer Garantiezusage,
  • f. Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzen Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

19. Verjährung

Vorbehaltlich der Ziff. 13 verjähren die Ansprüche des Bestellers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 1 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 18.3 a. – d. und f. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, personenbezogene Daten

20.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragsparteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

20.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.

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